Satzung

Stand: 25. Juli 2018
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 09.06.1900 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Leinzell 1900 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd (Registernummer: 64) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind Gelb/Rot.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Des Weiteren ist es Ziel, durch Einsatz neuer Medien und Technologien, die Vermittlung von Werten wie Integrität, Ethik und Fair-Play im und durch den Bereich eSports zu fördern. eSport im Sinne des Satzungszwecks ist das sportwettkampfmäßige Spielen von Video- bzw. Computerspielen, insbesondere auf Computer und Konsolen, nach festgelegten Regeln.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. (Auch andere Kündigungsfristen möglich.)
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge und Umlagen beschließen.
- Entwurf ohne Aufnahmegebühr

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vereinsrat
- Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorstandssprecher/in, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorstandssprecher/in durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/ bei der ersten Vorstandssprecher/in eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der ersten Vorstandssprecher/in, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorstandssprecher/in, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn:
- das Interesse des Vereins es erfordert,
oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:
- Die Mitglieder des Vorstandes
- Die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
- Bis zu 3 weitere Beisitzer/innen
2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsrat obliegt:
- Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
- Die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins.
- Die Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Abteilungen.
- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

§ 12 Vorstand

1. Den Vorstand bilden mindestens drei gleichberechtigte Geschäftsbereichsleiter/innen.
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
- Sportabteilungen, Übungsleiter, Vereinsjugend, Frauen im Sport, Gesundheit, Freizeitsport
- Finanzen, Haushalt, Mitgliederverwaltung, Versicherungen, Kooperation Gemeinde
- Schriftführer, Öffentlichkeitsarbeit, Ehrungen, Soziales
- Wirtschaftsbetrieb, Vermietung Vereinsheim, Veranstaltungen
- Bauwesen, Umwelt, Instandhaltung
Zusätzlich wird im Rahmen der Mitgliederversammlung ein Untervorstand für den Bereich „Finanzen“ gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Der/die erste Vorstandssprecher/in
- Der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in
- Der/die Geschäftsbereichsleiter/in
Der/die erste Vorstandssprecher/in und der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in werden von den Geschäftsbereichsleitern/innen gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die erste Vorstandssprecher/in oder der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Finanzordnung geregelt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der erste Vorstandssprecher/in, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorstandssprecher/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die erste Vorstandssprecher/in oder der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats bedarf.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Jugendordnung. Mit Ausnahme der Geschäfts-, Finanz-, und der Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vereinsrat für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Jugendvertreter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitungen werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für Satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn Sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 17 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie:
- A) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
- B) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leinzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf, die zur Erfüllung des Vereinszwecks und für die Verfolgung der Vereinsziele erforderlich sind. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert, welches an das Verwaltungssystem des DFB sowie des Württembergischen Fußballverbandes (wfv) angeschlossen ist. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer (Mandatsreferenz) zugeordnet.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu Mitgliedern oder Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied des Württembergischen Fußballverbandes (wfv) ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder im Vereinsinteresse und zu Versicherungszwecken in elektronischer Form an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kommunikationsdaten. Weiterhin Eintritts- und Austrittsdatum und erfolgte Ehrungen. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben oder Funktionen zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
4. Mitgliederdaten können zu Zwecken der Vereinsförderung und zur Wahrung berechtigter Interessen der Gemeinde Leinzell an die Gemeindeverwaltung übermittelt werden.
5. Mitgliederverzeichnisse werden ausschließlich intern verwendet und nur an Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
6. Der Vorstand oder durch den Vorstand beauftragte Mitglieder machen besondere Ereignisse des Vereinslebens öffentlich bekannt. Dies geschieht neben lokalen Printmedien auch über soziale Netzwerke, sowie insbesondere über die Webseite des TSV Leinzell 1900 e.V. (www.tsv-leinzell.de). Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten, sowie Bild- und Tonaufnahmen veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten schriftlich vorbringen. In diesem Fall unterbleibt im Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Bei Minderjährigen ist gegen eine entsprechende Veröffentlichung durch die Eltern oder durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich zu widersprechen.
7. Beim Austritt eines Mitglieds werden personenbezogene Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- und verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch ein Vorstandsmitglied aufbewahrt.
Die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung werden vom Vorstand beschlossen und schriftlich in einer Datenschutzordnung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Datenschutzordnung jederzeit an die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen, insbesondere an die Bedingungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) anzupassen.

§ 20 Ehrenamtspauschale

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Juli 2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 26. November 1999. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 2, § 9, § 12, § 19 und § 20 werden bei der Mitgliederversammlung, nach der Eintragung ins Vereinsregister, eingeführt.

 

 

Leinzell, 25.07.2018

Andreas Baumgärtner, Geschäftsbereichsleiter „Wirtschaft & Events“
Andreas Kugler, Geschäftsbereichsleiter „Sport & Aktivitäten“
Tobias Mozer, Geschäftsbereichsleiter „Öffentlichkeitsarbeit“
Siegfried Friedrich, Geschäftsbereichsleiter „Finanzen“